Umstellung auf volldigitales Baubewilligungsverfahren
Umstellung auf volldigitales Baubewilligungsverfahren
Förmliche Feststellung im Sinne von § 2 Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2023 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) betreffend Umstellung auf ein volldigitales Baubewilligungsverfahren (§§ 6, 7a, 287, 315, 326, 328a–328g PBG)
Der Stadtrat hat am 30. Oktober 2024 (SRB 2024/253) beschlossen:
Das baurechtliche Verfahren wird ab dem 1. Januar 2025 elektronisch i. S. v. §§ 7a und 328a ff. der am 1. April 2024 in Rechtskraft getretenen Änderungen des PBG über die Plattform «eBaugesucheZH» geführt.
Der Beschluss liegt während der Rekursfrist auf der Stadt Wetzikon, Abteilung Hochbau (4. Stock), Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon, während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Für die Einsichtnahme empfehlen wir Ihnen eine frühzeitige telefonische Voranmeldung, Tel. 044 931 32 85.
Gemäss § 329 Abs. 1 PBG können Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, beim Baurekursgericht angefochten werden. Zum Rekurs ist gemäss § 338a PBG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Anordnung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen (§ 23 Abs. 1 VRG).
Stadtrat Wetzikon