Festlegung des Gewässerraums Chämtnerbach
Festlegung des Gewässerraums an den kantonalen Gewässern Chämtnerbach,
Aabach/Aa und Wildbach. Stadt Wetzikon.
Öffentliche Auflage nach § 15 g der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Der Chämtnerbach, der Aabach/Aa und der Wildbach sind Gewässer von kantonaler oder regionaler Bedeutung. Darum hat der Kanton den Gewässerraum geplant – und zwar im so genannten vereinfachten Verfahren. Zum Entwurf der Gewässerraumdossiers konnten die kantonalen Fachstellen und die betroffenen Gemeinden bereits Stellung nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und die Gewässerraumdossiers entsprechend bereinigt.
Gestützt auf § 15 g HWSchV werden die Unterlagen für die Festlegung des Gewässerraums an den kantonalen Gewässern Chämtnerbach, Aabach/Aa und Wildbach in der Stadt Wetzikon vom
9. März 2023 bis zum 8. Mai 2023 öffentlich aufgelegt.
Die Projektunterlagen liegen über die ganze Frist während den ordentlichen Schalterstunden im Stadthaus Wetzikon, Abteilung Bau, Planung und Umwelt (4. Stock), Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon öffentlich zur Einsichtnahme auf. Für die Einsichtnahme empfehlen wir Ihnen eine frühzeitige telefonische Voranmeldung, Tel. 044 931 32 85.
Die Unterlagen sind auch in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum
(www.gewaesserraum.ch/publikationen) einsehbar. Die Gewässerräume werden zudem im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) in der Karte «Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum, Wasserrechte und Hochwasserrückhaltebecken» dargestellt.
Mehr zum Gewässerraum und den Auflagen, die dort gelten, entnehmen Sie der Informationsbroschüre «Gewässerraum – Das Wichtigste in Kürze». Weiterführende Informationen und zwei interessante Erklärvideos finden Sie unter
https://www.zh.ch/de/planen-bauen/wasserbau/gewaesserraum.html
Rechtsmittelbelehrung
Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis zum 8. Mai 2023 mit schriftlicher Begründung im Doppel und mit Vermerk «Einwendungen GWR [Name Gewässer], Stadt Wetzikon» bei folgender Adresse eingereicht werden:
Baudirektion Kanton Zürich
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Abteilung Wasserbau, Sektion Planung
Walcheplatz 2
8090 Zürich
Frist: 60 Tage
Ablauf der Frist: 8. Mai 2023
Kontaktstelle
Baudirektion Kanton Zürich
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Abteilung Wasserbau, Sektion Planung
Walcheplatz 2
8090 Zürich